(Beschlossen auf dem Bundestag in Coburg am 17. Mai 2003,
mit einer auf dem Bundestag in Bamberg am 13. November 2021 beschlossenen Änderung)
I. Wesen und Aufgaben des Bundes
§ 1
Der Frankenbund ist eine Vereinigung mit dem Ziel, die kulturellen Werte in Franken bewusst zu machen und die Ergebnisse der Forschung auf dem Gebiet der Landes- und Volkskunde, der Kunst und Geschichte zu verbreiten.
Der Frankenbund will die fränkische Eigenart in Sprache und Kunst, Sitte und Brauch pflegen.
Er will das Verständnis für die kulturelle Entwicklung Frankens fördern. Er unterstützt alle Bestrebungen einer aktiven Kultur- und Heimatpflege.
Der Frankenbund will allen helfen, in Franken eine Heimat zu finden. Er will mitarbeiten an der europäischen Einigung.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
- die Herausgabe der Zeitschrift FRANKENLAND für alle Mitglieder, mit wechselnden Themenschwerpunkten aus Frankens Vergangenheit und Gegenwart
- das jährlich stattfindende „Fränkische Seminar“ zu aktuellen, kulturellen Themen
- die Festlegung eines Jahresthemas für die Gruppen
- die Vergabe eines Kulturpreises
- die Finanzierung kultureller Vortragsveranstaltungen der örtlichen Gruppen
- breitgefächerte Aktivitäten der örtlichen Gruppen in den Bereichen Kultur, Geschichte, Volkskunde Denkmalpflege und Naturschutz z.B. durch Vorträge, Exkursionen, Schriften und Konzerte.
Der Frankenbund verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
Der Frankenbund ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 2
Das Arbeitsfeld des Frankenbundes umfasst den gesamten fränkischen Lebens- und Kulturraum.
§ 3
Der Frankenbund steht jenseits aller parteipolitischen und bekenntnismäßigen Bestrebungen.
§ 4
Sitz des Frankenbundes ist Würzburg.
§ 5
Das Bundeszeichen ist die fränkische, von Rot und Weiß gevierte Rennfahne in blauem Feld.
§ 6
Der Frankenbund ist in das Vereinsregister eingetragen. Er führt den Namen “Frankenbund, Vereinigung für fränkische Landeskunde und Kulturpflege e.V.”.
§ 7
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
II. Mitglieder, ihre Rechte und Pflichten
§ 8
Die Mitglieder des Frankenbundes teilen sich in
- Ordentliche Mitglieder
- Familienmitglieder
- Körperschaftliche Mitglieder
- Ehrenmitglieder
- Wahlmitglieder
§ 9
Die Aufnahme der ordentlichen Mitglieder und Familienmitglieder sowie der körperschaftlichen Mitglieder in den Frankenbund erfolgt aufgrund schriftlicher Beitrittserklärung über die Gruppen oder durch die Bundesleitung. Ein abgelehnter Bewerber um die Mitgliedschaft hat innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ablehnungsbeschlusses das Recht, den nächsten Bundestag anzurufen; dieser entscheidet endgültig.
Körperschaftliche Mitglieder gehören wahlweise einer Gruppe oder dem Gesamtbund an.
Die Mitgliedschaft bezieht sich unbeschadet der Gruppenzugehörigkeit auf den Gesamtbund.
§ 10
Die ordentlichen Mitglieder und die Familienmitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Gruppe festgesetzt wird. Die Gruppe führt für jedes ordentliche Mitglied und Familienmitglied einen Beitragsanteil, der vom Bundestag getrennt für ordentliche Mitglieder und Familienmitglieder festgesetzt wird, an die Bundesleitung ab.
Die körperschaftlichen Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag nach Vereinbarung. Der Mindestbeitrag wird vom Bundestag festgesetzt. Soweit körperschaftliche Mitglieder erklärterweise einer Gruppe angehören, führt die Gruppe den Mindestbeitrag an die Bundesleitung ab.
§ 11
Ehrenmitglieder und Wahlmitglieder werden von der Bundesleitung ernannt. Sie sind beitragsfrei.
§ 12
Jedem Mitglied, das 25 Jahre ununterbrochen dem Bund angehört hat, wird das Goldene Bundesabzeichen verliehen. Für Verdienste besonderer Art kann die Bundesleitung das Große Goldene Bundesabzeichen verleihen.
Für besondere Verdienste im Rahmen der Ausübung eines Amtes für den Frankenbund bzw. einer Gruppe kann die Bundesleitung das Silberne Bundesabzeichen verleihen.
§ 13
Mittel des Frankenbundes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Bundes. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Frankenbundes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Anspruch auf Ersatz tatsächlich erfolgter Auslagen.
§ 14
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds.
§ 15
Der Austritt kann nur zum Schluss des Geschäftsjahres erfolgen und muss spätestens zum 30. November gegenüber der Gruppe oder der Bundesleitung schriftlich erklärt werden.
§ 16
Ein Mitglied, das durch sein Verhalten gegen die Satzung des Bundes verstößt, Ansehen und Zusammenhalt des Bundes untergräbt oder eine ehrenrührige Handlung begeht, kann durch die Bundesleitung ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss hat die Bundesleitung dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das ausgeschlossene Mitglied hat innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ausschlusses (unzustellbare Postsendungen gelten als bekannt gegeben, wenn der Beschluss an die zuletzt bekannte Adresse versandt worden ist) die Möglichkeit, den nächsten Bundestag anzurufen; dieser entscheidet endgültig über die Mitgliedschaft. Bis zur Entscheidung des Bundestages ruhen die Mitgliedschaftsrechte.
III. Gliederung, Vertretung und Organe des Bundes
Der Bundestag
§ 17 Der Bundestag ist die Vertretung der Mitglieder. Er ist zuständig für die Festlegung und Änderung der Bundessatzung, die Festlegung des an die Bundesleitung abzuführenden Beitragsanteils der ordentlichen Mitglieder sowie Familienmitglieder und des Mindestbeitrags der körperschaftlichen Mitglieder, Entgegennahme der Berichte der Bundesleitung und der Kassenprüfer, Beschlussfassung über Entlastung und Wahl der Bundesleitung und der Kassenprüfer. Ferner wählt der Bundestag die Mitglieder des Bundesbeirats und des Ältestenrats, soweit sie nicht satzungsgemäß dem Beirat angehören. Ihm obliegt die Entscheidung über die Mitgliedschaft gemäß den §§ 9 und 16 dieser Satzung.
Die Bundesleitung und die Kassenprüfer werden auf die Dauer von zwei Jahren, die Mitglieder des Bundesbeirats und des Ältestenrats auf die Dauer von sechs Jahren gewählt. Nach Ablauf der Amtszeit führt die bisherige Bundesleitung bis zur Neuwahl die Geschäfte weiter.
Der ordentliche Bundestag wird von der Bundesleitung mindestens alle zwei Jahre an einem wechselnden Tagungsort einberufen und vier Wochen vor Zusammentritt durch Veröffentlichung in der Zeitschrift FRANKENLAND unter Mitteilung der Tagesordnung bekannt gemacht. In dringenden Fällen kann auch ein außerordentlicher Bundestag einberufen werden; auf Antrag von mindestens der Hälfte der Gruppen muss ein außerordentlicher Bundestag einberufen werden.
Am Bundestag kann jedes Mitglied teilnehmen. Stimmberechtigt sind
a) die Gruppen des Bundes.
Sie erhalten bis zu 30 ordentlichen Mitgliedern 10 Stimmen, bis zu 60 Mitgliedern 20 Stimmen, bis zu 100 Mitgliedern 30 Stimmen und für jede weiteren 50 Mitglieder 10 weitere Stimmen. Maßgebend ist der Mitgliederstand am l. Januar des Geschäftsjahres.
b) die körperschaftlichen Mitglieder mit je einer Stimme.
Der Bundestag entscheidet mit einfacher Mehrheit, bei Satzungsänderungen mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Zur Auflösung des Bundes ist eine 3/4 Mehrheit erforderlich. Bei Stimmengleichheit geben die Stimmen der Gruppe, durch die der Bundesvorsitzende vertreten ist, den Ausschlag. Die Stimmen sind unter den Gruppen und körperschaftlichen Mitgliedern nicht übertragbar. Jede Gruppe soll beim Bundestag vertreten sein. Die Beschlussfähigkeit des Bundestages wird durch das Fehlen einer oder mehrerer Gruppen nicht berührt.
Die Bundesleitung
§ 18 Die Bundesleitung besteht aus einer engeren und einer erweiterten Bundesleitung. Die engere Bundesleitung ist die geschäftsführende Bundesleitung. Sie besteht aus dem l. Bundesvorsitzenden, dem 2. Bundesvorsitzenden, zwei stellvertretenden Bundesvorsitzenden, dem Bundesgeschäftsführer, dem Bundesschatzmeister und dem Schriftleiter der Bundeszeitschrift.
Der erweiterten Bundesleitung gehören ferner an die Bezirksvorsitzenden, die stellvertretenden Bezirksvorsitzenden, der stellvertretende Bundesgeschäftsführer, der stellvertretende Bundesschatzmeister, der stellvertretende Schriftleiter und der Bundespressewart.
§ 19 Der Bundesvorsitzende steht der Bundesleitung vor und vertritt den Bund in allen Angelegenheiten, die den Gesamtbund betreffen und über örtliche Bedeutung hinausgehen.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der l. Bundesvorsitzende und der 2. Bundesvorsitzende, jeder für sich allein. Sie vertreten den Bund gerichtlich und außergerichtlich.
§ 20 Der Bundesgeschäftsführer leitet die Bundesgeschäftsstelle und vollzieht die Beschlüsse des Bundestags und der Bundesleitung.
§ 21 Der Bundesschatzmeister verwaltet die Geldmittel und führt die Geldgeschäfte des Bundes. Er ist dafür dem Bundestag verantwortlich. Er hat neben dem Bundesvorsitzenden selbstständige Bankvollmacht.
§ 22 Für das Gebiet der bayerischen Regierungsbezirke Oberfranken, Mittelfranken und Unterfranken werden je ein Bezirksvorsitzender und ein stellvertretender Bezirksvorsitzender gewählt, für das Gebiet von Südthüringen und von Tauberfranken kann ein Bezirksvorsitzender gewählt werden. Der Bezirksvorsitzende fördert die Arbeit des Bundes innerhalb seines Bezirks.
§ 23 Scheidet ein Mitglied der Bundesleitung während der Amtszeit aus, so kann die Bundesleitung das frei gewordene Amt einem anderen Mitglied bis zum nächsten Bundestag übertragen.
§ 24 Über die Verhandlungen der Bundesorgane und die gefassten Beschlüsse sind Niederschriften aufzunehmen, die von den dazu bestimmten Schriftführern und den anwesenden Mitgliedern des Vorstandes zu unterzeichnen sind.
Der Bundesbeirat
§ 25 Der Bundesbeirat berät die Bundesleitung in allen Fragen, in denen dies notwendig oder zweckmäßig erscheint. Ihm gehören an:
- die Mitglieder der Bundesleitung,
- die Vorsitzenden der Gruppen, bei Verhinderung ihre Stellvertreter,
- die vom Bundestag zugewählten Mitglieder.
Den Vorsitz im Bundesbeirat führt der Bundesvorsitzende. Der Bundesbeirat beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Bundesvorsitzenden.
Der Schriftleitungsausschuss
§ 26 Die Bundesleitung kann für Veröffentlichungen des Bundes einen Schriftleitungsausschuss einsetzen.
Wissenschaftlicher Beirat
§ 27 Die Bundesleitung kann für alle Aufgabenfelder des Frankenbundes einen wissenschaftlichen Beirat berufen.
Ältestenrat
§ 28 Der Bundestag wählt einen Ältestenrat. Dieser besteht aus drei Mitgliedern und hat die Aufgabe, Meinungsverschiedenheiten zwischen Mitgliedern, die Bundesangelegenheiten betreffen und von erheblicher Bedeutung sind, zu schlichten. Bei Ehrenangelegenheiten zwischen Mitgliedern wird er als Ehrengericht tätig.
Die Gruppen
§ 29 Der Frankenbund besteht aus nicht selbstständigen Gruppen und aus anderen Vereinen als selbstständigen Gruppen.
Zivilrechtlich unselbstständige Gruppen
§ 30 Die satzungsmäßigen Bestimmungen über die zivilrechtlich nicht selbstständigen Gruppen werden in einer besonderen Satzung geregelt.
Andere Vereine
§ 31 Andere Vereine mit gleicher oder ähnlicher Zielsetzung können durch Vereinbarung mit der Bundesleitung Gruppen des Frankenbundes werden. Derartige Vereinbarungen bedürfen der Zustimmung des Bundestages. Jedes Mitglied eines solchen Vereines wird damit gleichzeitig ordentliches Mitglied des Frankenbundes.
Andere Vereine, die nach Absatz 1 eine Gruppe des Frankenbundes geworden sind, erkennen die Aufgaben und Zielsetzungen des Frankenbundes, wie sie in dieser Satzung festgelegt sind, ausdrücklich an.
IV. Einrichtungen des Bundes
Die Zeitschrift
§ 32 Der Bund gibt für seine Mitglieder eine regelmäßig erscheinende Zeitschrift heraus. Das Entgelt für die Zeitschrift ist im Mitgliedsbeitrag enthalten. Familienmitglieder erhalten die Zeitschrift nicht.
Nachrichten aus dem Frankenbund
§ 33 Berichte und Nachrichten für die Gruppen und Mitglieder erscheinen als „Nachrichten aus dem Frankenbund“.
V. Arbeit des Bundes
§ 34
Der Frankenbund verfolgt seine Ziele in erster Linie durch regelmäßige Veröffentlichungen, insbesondere durch Herausgabe einer Zeitschrift. Der Gesamtbund sowie die einzelnen Gruppen veranstalten ferner Vorträge, Führungen, Studienfahrten, Wanderungen, Seminare, Bildungskurse und dergleichen.
§ 35
Der Frankenbund begrüßt und fördert grundsätzlich alle Bestrebungen außerhalb des Bundes, die der fränkischen Landeskunde und Kulturpflege dienen.
§ 36
Alle Organe des Bundes versehen ihre Tätigkeit ehrenamtlich. Erforderliche Aufwendungen werden nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung ersetzt. Niemand darf durch Verwaltungsausgaben oder durch ungerechtfertigte Vergütungen begünstigt werden.
VI. Bundesvermögen
§ 37
Im Falle der Auflösung des Frankenbundes oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Bundes an die Gesellschaft für fränkische Geschichte e.V. Das angefallene Vermögen darf nur ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 1 dieser Satzung verwendet werden.
VII. Gerichtsstand
§ 38
Erfüllungsort und Gerichtsstand für Leistungen an und Forderungen gegen den Frankenbund ist Würzburg.
VIII. Geschäftsordnung
§ 39
Diese Satzung wird ergänzt durch eine Geschäftsordnung, die von der Bundesleitung erlassen und vom Bundestag genehmigt wird.
IX. Satzungsänderungen
§ 40
Satzungsänderungen können nur vom Bundestag beschlossen werden.
Satzungsänderungen aufgrund behördlicher Maßgaben (z.B. Auflagen oder Bedingungen) können von der Bundesleitung beschlossen werden. Sie sind dem nächsten Bundestag vorzutragen. Dies findet auch entsprechende Anwendung für die Satzung der zivilrechtlich unselbstständigen Gruppen.
Satzungsänderungen treten am Tage nach ihrer Veröffentlichung in einem Bundesorgan in Kraft, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes bestimmt wird.
Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen Finanzamt durch Übersendung der geänderten Satzung anzuzeigen.